By Karl-Jürgen Herath (auth.)

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Die internationale Geschäftstätigkeit ist für die Unternehmen, die davon berührten Länder und die Weltwirtschaft zum Schlüsselfaktor des Erfolgs geworden. Die Herausgeber beabsichtigen mit der Schriftenreihe mir-Edition, die multi­ dimensionalen Managementanforderungen der internationalen Unternehmens­ tätigkeit wissenschaftlich zu begleiten.

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1 Begriff, Aufsichtsbehörden Aufsicht Unter Aufsicht versteht man eine staatliche Verwaltungstätigkeit, welche die selbständigen Sozialversicherungsträger dazu anhält, die ihnen obliegenden Aufgaben auch tatsächlich zu erfüllen (vgl. 1). Sie beinhaltet die Einflußnahme auf Maßnahmen der Sozialversicherungsträger sowie die Befugnis, bei rechtswidrigem Verhalten einzugreifen. Aufsichtsbehörden Die Staatsaufsicht über die landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaften haben nach § 90 Abs. 2 SGB IV die für die Sozialordnung zuständigen Ministerien der Länder.

2), hat der Vorstandsvorsitzende zusätzliche Funktionen. Dazu gehört - den Verwaltungsapparat des Sozialversicherungsträgers zu führen, soweit es sich nicht um die laufenden Verwaltungsgeschäfte handelt = Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit (zum Beispiel ausreichender Personalansatz) = finanzielle Sicherheit (zum Beispiel 5icherstellung der Zahlungsfähigkeit) - den Versicherungsträger zu repräsentieren und - die Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 38 SGB IV durchzuführen. Nach dieser Vorschrift muß der Vorsitzende des Vorstandes einen Beschluß des Vorstandes oder der Vertreterversammlung beanstanden, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt.

Es muß daher dafür gesorgt werden, daß die Öffentlichkeit von der Sitzung Kenntnis erhält (zum Beispiel Bekanntgabe des Sitzungstermins in der Tagespresse). 2 Aufgaben und Befugnisse Die erste Amtshandlung der Vertreterversammlung besteht darin, ihre Vorsitzenden zu wählen. Die Wahl findet in der ersten Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung statt. Das Verfahren ist in § 62 SGB IV geregelt. Häufig wird in der Satzung der sogenannte "alternierende Vorsitz" festgelegt. Das bedeutet, daß jeweils ein Vertreter der beiden Gruppen abwechselnd für ein Jahr den Vorsitz führt.

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