By Justizrat Professor Dr. Johannes Bärmann (auth.)
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Bewusstseinsstörungen und Enzephalopathien: Diagnose, Therapie, Prognose
Für Bewusstseinsstörungen wie Synkope, Koma, Stupor oder Delir gibt es nicht immer eine offensichtliche Erklärung wie Schlaganfall, Trauma oder neoplastische Ursachen. Hinter Bewusstseinsstörungen können komplexere Erkrankungen stecken: die Enzephalopathien. Sie sind ein diagnostisch wie therapeutisch besonders herausforderndes Thema - vor allem für Neurologen, Psychiater und Intensivmediziner.
Das Buch gibt einen ]berblick }ber den aktuellen Stand minimum invasiver Chirurgie im Thoraxraum. Im Anschlu an die praxisbezogene Beschreibung der endoskopischen Anatomie werden im ersten Teil die folgenden Problemkreise detailliert abgehandelt: Patientenvorbereitung und -lagerung, An{sthesiemglich- keiten, Anordnung im Operationssaal und Teamzusammensetzung, Pneumothoraxanlage, Funktion und deploy von Drainagen, Planung und Anlage der verschiedenen Zug{nge, Nachsorge, Thromboseprophylaxe und Antibiotikaschutz, Gefahren und Risiken der Methode sowie paintings und Einsatz von Dokumen- tationsmglichkeiten.
- Optimale Investitionspolitik
- Thromboseprophylaxe bei ambulanten Patienten mit Gipsimmobilisation
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- II. Chemischer Teil
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Vielfach wird in diesem Zusammenhang von "staatlicher Daseinsvorsorge" oder "vorsorgender Rechtspflege" gesprochen. Es besteht ein öffentliches Interesse sowohl daran, daß diese Rechtsfürsorge überhaupt geleistet wird, als auch daran, daß dies nicht durch eine Verwaltungsbehörde, sondern durch eine sachlich unabhängige und objektive Stelle (i. d. R. dem Richter, aber auch dem Rechtspfleger oder Notar) geschieht. : Registerrecht) führen. Daß diese Fürsorge gerade dem unabhängigen Richter (oder dem ähnlich unabhängigen Rechtspfleger oder Notar) anvertraut ist, obwohl sie ihrem Inhalt nach nicht immer richterliche Tätigkeit im Sinne von "Rechtsprechung" (Art.
F. vom 26. 7. 1957 (BGBl. I, 960) und die BRAGebO vom 26. 7. 1957 (BGBl. I, 907), insbesondere §§ 63, 64, 111, 118 BRAGebO. b) Ergänzungsvorschriften zu einzelnen fG-Verfahren finden sich überall verstreut, vor allem in materiellrechtlichen Gesetzen wie BGB und HGB. Hier können nur einige wimtige Beispiele genannt werden: aa) Zum Verfahren in Vormundschaftssachen finden sich im BGB etwa Zuständigkeitsregelungen: § 3 (Volljährigkeitserklärung); § 1357 II (Auf9 §21 Einführung und Grundlagen hebung der Beschränkung der Schlüsselgewalt); §§ 1382, 1383 (Maßnahmen beim Zugewinnausgleich nach beendetem gesetzlichen Güterstand); § 1362 II (Herausgabe des Kindes von einem Elternteil an den anderen); § 1634 (Verkehrsrechtsregelung); §§ 1643, 1645 (Genehmigung von Rechtsgeschäften); §§ 1666, 1667 (Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und -vermögens); §§ 1671 f.
Hierfür gilt das gleiche, was oben (II 3) zur Anwendung zivilprozessualer Vorschriften auf die privatrechtliehen Streitsachen gesagt worden ist. Die Rspr. hat sich schon mit dieser Interdependenz der Verfahrensordnungen auseinandergesetzt: s. z. B. BGH, DNotZ 63, 357 zum Begriff des Verwaltungsaktes; BGHZ 39, 162: Anfechtungsanträge haben keine aufschiebende Wirkung; § 24 I FGG gilt auch für sie. § 5. Wesen und Begriff der fG-Verfahren Literatur: Ebenso wie zu § 4; außerdem: BAuR, Der Begriff der Rspr.
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