By Dr. Franz Gschnitzer (auth.)
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Auch sind die Formvorschriften nioot in allem klar. , § 11 B 3. Auoo kann die Ungültigkeit wegen Befangenheit eintreten, ohne daß die Zeugen bzw. der Richter oder Notar darum wissen, da sie den Inhalt des Testamentes ja nicht immer kennen müssen (§ 579, 4). Zweifelhaft ist, ob der Erblasser auch nach der Bekräftigung duroo die Zeugen unterfertigen kann; ob für die ausdrüddiooe Erklärung des Erblassers allgemein angenommene Zeiooen, z. B. Kopfnicken (§ 863), genügen; ob die von § 581 verlangte Einsichtnahme durch die andern Zeugen Mitlesen verlangt oder nur eine gewisse Kontrolle oder nur die Mögliookeit dazu, selbst wenn davon kein Gebrauoo gemacht wird.
Bei Verfügungen von Todes wegen ist oberster Grundsatz, den Willen des Erblassers zu erforschen. Die den Willensgrundsatz aufstellende Regel des § 655 ist nicht auf Vermächtnisse zu beschränken. 2. Nichts anderes besagt der favor testamenti. Liegt eine überlegte, bestimmte und freie, formgerechte Verfügung von Todes wegen vor, so wollte der Erblasser, daß sie soweit als möglich wirkungsvoll sei; insbesondere wenn anzunehmen ist, daß ihre Geltung dem Willen des Erblassers immer noch mehr entspricht als die sonst eintretende gesetzliche Erbfolge.
E Teile, kann der Mehrerlös einer Nachtragserbteilung unterzogen werden (§ 18). 6. Eine dem Anerbenrecht nachgebildete Sondererbfolge enthält das noch in Österreich gültige Reichsheimstättengesetz für Wohn- und Wirtschaftsheimstätten, d. s. Einfamilienhäuser mit Nutzgarten oder landwirtschaftliche oder gärtnerische Anwesen, die eine Familie ohne ständige fremde Arbeitskraft bewirtschaften kann. B. Gesetzliche Erbfolge nach Geistlichen Die recht unübersichtliche Regelung durch Hofdekrete aus der zweiten Hälfte des 18.
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